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   BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01   

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BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01 (https://dejure.org/2002,1387)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2002 - VII R 48/01 (https://dejure.org/2002,1387)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - VII R 48/01 (https://dejure.org/2002,1387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    RL 92/12 Art. 4 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 2; ZK Art. 203 Abs. 1; BranntwMonG § ... 130 Abs. 1 Satz 2, § 143 Abs. 1; BrStV § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2 Satz 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    RL 92/12 Art. 4 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs.

  • Wolters Kluwer

    Eigenständigkeit des verbrauchssteuerrechtlichen Begriffs des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Steueraussetzungsverfahren - Zollrechtlicher Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlegung von gefälschten Versandpapieren - ...

  • Judicialis

    RL 92/12 Art. 4 Buchst. c; ; RL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1; ; RL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a; ; RL 92/12 Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; RL 92/12 Art. 19 Abs. 4 Satz 2; ... ; ZK Art. 203 Abs. 1; ; BranntwMonG § 130 Abs. 1 Satz 2; ; BranntwMonG § 143 Abs. 1; ; BrStV § 39 Abs. 2; ; BrStV § 43 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Verfahren der Steueraussetzung i. S. von §?143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ? Eigenständiger Begriff im Verbrauchsteuerrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Branntweinmonopolgesetz - Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BranntwMonG § 143, BranntwMonG § 142, EWGRL 12/92 Art 6, EWGRL 12/92 Art 13, Richtlinie 92/12/EWG Art 6, Richtlinie 92/12/EWG Art 13
    Entziehung; Steueraussetzungsverfahren; Verwaltungsdokument; Zollamtliche Überwachung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 66
  • BB 2003, 142
  • DB 2003, 78
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.04.2001 - C-325/99

    van de Water

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Indem der Gemeinschaftsgesetzgeber die "Entnahme" der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gleichgestellt hat, hat er deutlich gemacht, dass u.a. jede Beförderung außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zur Entstehung des Steueranspruchs führt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 5. April 2001 Rs. C-325/99 --van de Water--, EuGHE 2001, I-2729, 2756).

    Gleichwohl soll durch Art. 6 Abs. 1 RL 92/12 gewährleistet werden, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Verbrauchsteuer in allen Mitgliedstaaten identisch sind (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-2729, 2757).

    Es handelt sich mithin um eine Beförderung außerhalb des Verfahrens der Steueraussetzung, die zur Entstehung der Verbrauchsteuer führt (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-2729, 2756).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a RL 92/12 führt jede Beförderung außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zur Entstehung der Steuer (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-2729, 2756).

  • FG Düsseldorf, 09.02.2000 - 4 K 6545/98

    Branntweinsteuer; Steueraussetzungsverfahren; Versender; Steuerschuldner;

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Dabei kann hier dahinstehen, ob bereits der Austausch des nach § 39 Abs. 2 BrStV mitzuführenden begleitenden Verwaltungsdokuments gegen gefälschte Versandpapiere im Steuergebiet zur Entstehung der Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG geführt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2001 5 StR 580/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1116 --wo allerdings auch die Zollplombe entfernt wurde--; ablehnend FG München, Beschluss vom 5. April 2001 3 V 5378/00, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 246, 247; vgl. zweifelnd zum zeitweiligen Entfernen des Versandscheins von der Sendung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Senatsbeschluss vom 24. April 2001 VII R 1/00, BFHE 195, 64, 71; Friedl in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 41 ZG Rn. 96; vgl. zur Fälschung des begleitenden Verwaltungsdokuments im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2000 4 K 6545/98 VBr, ZfZ 2000, 242, 243; Peters in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rn. D 222; Reiche in Teichner/Alexander/ Reiche, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, Kommentar, § 18 Rn. 38).

    Es muss hier nicht entschieden werden, ob die bloße Nichterledigung des Steueraussetzungsverfahrens gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 RL 92/12 schon zur Entstehung der Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG führt (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 1998 4 V 5570/97 A (VBr), ZfZ 1998, 211; Urteil in ZfZ 2000, 242, 243).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1, ABlEG 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430, und Senatsurteil vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383, 392).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Damit fehlte es an der auch für eine Anschlussrevision erforderlichen Beschwer (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, 292, BStBl II 1995, 353, 354, und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, 457, BStBl II 2000, 660, 665).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Damit fehlte es an der auch für eine Anschlussrevision erforderlichen Beschwer (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, 292, BStBl II 1995, 353, 354, und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, 457, BStBl II 2000, 660, 665).
  • BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00

    Zolllager ; Wiederausgeführte Drittlandswaren ; Entstehung einer Zollschuld ;

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Die Kläger können auch aus dem Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00 (BFHE 195, 481, 486) nichts für sich herleiten.
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00

    Zollschuld - Pflichtverletzung - Einfuhrumsatzsteuer - Fahrlässigkeit -

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1, ABlEG 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430, und Senatsurteil vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383, 392).
  • BFH, 12.09.1989 - VII R 24/87
    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Der Senat hat zwar ausgeführt, dass die Mineralölsteuer als Verbrauchsteuer grundsätzlich die Verwendung von Mineralöl belasten soll und deshalb eine Steuerschuld, die allein auf die Verletzung eines verfahrensrechtlichen Gebots zurückzuführen ist, ohne dass dadurch die eigentlichen Ziele der Steuer verletzt werden, möglichst nicht entstehen soll (vgl. Senatsurteil vom 12. September 1989 VII R 24/87, BFHE 158, 185, 188).
  • BFH, 24.04.2001 - VII R 1/00

    Versandverfahren - Zollfahndung - Zuwiderhandlung - Agent provokateur -

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Dabei kann hier dahinstehen, ob bereits der Austausch des nach § 39 Abs. 2 BrStV mitzuführenden begleitenden Verwaltungsdokuments gegen gefälschte Versandpapiere im Steuergebiet zur Entstehung der Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG geführt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2001 5 StR 580/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1116 --wo allerdings auch die Zollplombe entfernt wurde--; ablehnend FG München, Beschluss vom 5. April 2001 3 V 5378/00, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 246, 247; vgl. zweifelnd zum zeitweiligen Entfernen des Versandscheins von der Sendung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Senatsbeschluss vom 24. April 2001 VII R 1/00, BFHE 195, 64, 71; Friedl in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 41 ZG Rn. 96; vgl. zur Fälschung des begleitenden Verwaltungsdokuments im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2000 4 K 6545/98 VBr, ZfZ 2000, 242, 243; Peters in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rn. D 222; Reiche in Teichner/Alexander/ Reiche, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, Kommentar, § 18 Rn. 38).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 580/00

    Steuerhinterziehung; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Sozialprognose;

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
    Dabei kann hier dahinstehen, ob bereits der Austausch des nach § 39 Abs. 2 BrStV mitzuführenden begleitenden Verwaltungsdokuments gegen gefälschte Versandpapiere im Steuergebiet zur Entstehung der Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG geführt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2001 5 StR 580/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1116 --wo allerdings auch die Zollplombe entfernt wurde--; ablehnend FG München, Beschluss vom 5. April 2001 3 V 5378/00, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 246, 247; vgl. zweifelnd zum zeitweiligen Entfernen des Versandscheins von der Sendung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Senatsbeschluss vom 24. April 2001 VII R 1/00, BFHE 195, 64, 71; Friedl in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 41 ZG Rn. 96; vgl. zur Fälschung des begleitenden Verwaltungsdokuments im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2000 4 K 6545/98 VBr, ZfZ 2000, 242, 243; Peters in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rn. D 222; Reiche in Teichner/Alexander/ Reiche, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, Kommentar, § 18 Rn. 38).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-365/98

    Brinkmann

  • FG München, 05.04.2001 - 3 V 5378/00

    Wiedereinsetzung bei unklarer Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung und bei

  • FG Düsseldorf, 16.01.1998 - 4 V 5570/97

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides; Auswirkungen

  • BFH, 28.10.2004 - VII B 298/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Der Berichterstatter des Senats des FG hat die Klägerin überdies mit Verfügung vom 17. Januar 2003 nach Ergehen des Senatsurteils vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 (BFHE 200, 66) aufgefordert, zum Schriftsatz des Hauptzollamts X vom 22. Mai 2001 Stellung zu nehmen.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 66, 71 f.).

    Denn das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 66, 72) angenommen, dass die Steuer jedenfalls dadurch entstanden sei, dass bei der deutschen Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren übergeführte Ware angemeldet worden sei und hierbei gefälschte Versandpapiere vorgelegt worden seien.

    Es bedarf zudem keiner Klärung mehr, dass die tatsächliche Ausfuhr eines Erzeugnisses für den Steuerentstehungstatbestand des § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG unerheblich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 66, 73).

    Dass dies nicht --wie die Klägerin meint-- in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 12. September 1989 VII R 24/87 (BFHE 158, 185, 188) steht, ist gleichfalls bereits geklärt (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 66, 74).

  • BFH, 25.09.2019 - I R 82/17

    Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

    Die Anschlussrevision setzt eine Beschwer voraus (BFH-Urteil vom 29.10.2002 - VII R 48/01, BFHE 200, 66, m.w.N.).
  • FG München, 23.07.2003 - 3 K 296/03

    Wirksame Eröffnung des Verfahrens über die Aussetzung der Branntweinsteuer;

    Mit Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFH/NV 2003, 279 hat der Bundesfinanzhof -BFH- jedoch entschieden, dass die Branntweinsteuer auch dann entsteht, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware angemeldet wird und hierbei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden.

    a.) Ein Erzeugnis wird, so der BFH (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFH/NV2003, 279) dem Steueraussetzungsverfahren i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst, a EWG-RL Nr. 92/12) anzusehen ist.

    c.) Der BFH hat diese Frage im o.g. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 zwar offengelassen.

    Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich von den o.g. Urteilen des BFH vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 und BGH vom 24. Oktober 2002, 5 StR 600/01 zugrundeliegenden Sachverhalten insoweit als vorliegend die Alkoholtransporte von Anfang an unter Beobachtung der italienischen und deutschen Zollfahndung erfolgten und der Alkohol beim Versuch der Ausfuhr mit gefälschten Papieren beschlagnahmt wurde.

    Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des "Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Verfahren der Steueraussetzung" i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ist, wie der BFH im o.g. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 entschieden hat, zwar nicht in Anlehnung an das Zollrecht, sondern eigenständig nach der besonderen Systematik des Verbrauchsteuerrechts zu bestimmen.

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Die Zulässigkeit der Anschlussrevision setzt u.a. voraus, dass der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des FG beschwert ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFHE 200, 66, Rz 23, m.w.N.).
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Damit fehlt es an der für die Anschlussrevision insoweit erforderlichen Beschwer (BFH, Urteil vom 29. Oktober 2002, BFHE 200, 66; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995, LM ZPO § 556 Nr. 29).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

    Ein Erzeugnis wird, so der BFH (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFH/NV 2003, 279), dem Steueraussetzungsverfahren i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen anzusehen ist.

    Der BFH hat diese Frage im o.g. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 zwar offengelassen.

    Die tatsächliche Ausfuhr des Alkohols in die Tschechische Republik steht der Annahme, dass die Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden ist, nicht entgegen (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 279).

    Hierbei kann dahinstehen, ob bereits im Austausch der Papiere (vgl. BGH in HFR 2003, 609) oder erst in der Ausfuhr unter Verwendung der gefälschten Papiere eine Entziehungshandlung zu sehen ist (BFH in BFH/NV 2003, 279).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16

    Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem

    Das sei unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29. Oktober 2002 - VII R 48/01 -, BFH/NV 2003, 279) der Fall, wenn die Ware durch Unregelmäßigkeiten der Steueraufsicht vorenthalten werde.

    Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Finanzgerichts Hamburg (vom 24. April 2001 - IV 285/98 -, juris) stehe nicht im Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29. Oktober 2002 - VII R 48/01 -, BFH/NV 2003, 279).

    Danach ist von einer Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ware durch die Unregelmäßigkeit der Steueraufsicht vorenthalten wird (BFH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VII R 48/01 -, BFH/NV 2003, 279).

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

    Ein Erzeugnis wird, so der BFH (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFH/NV 2003, 279), dem Steueraussetzungsverfahren i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen anzusehen ist.

    Der BFH hat diese Frage im o.g. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 zwar offengelassen.

    Die tatsächliche Ausfuhr des Alkohols in die Tschechische Republik steht der Annahme, dass die Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden ist, nicht entgegen (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 279).

  • BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Hierin konnte das FG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Steueraussetzungsverfahren (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFHE 200, 66, 71) allenfalls eine noch nicht zur Steuerentstehung führende Vorbereitungshandlung sehen.

    Im Streitfall wurde bei einer deutschen Ausgangszollstelle unter Vorlage gefälschter Versandpapiere eine andere als die in das Verfahren übergeführte Ware angemeldet, nachdem zuvor in der Bundesrepublik die Papiere ausgetauscht worden waren (vgl. hierzu das Senatsurteil in BFHE 200, 66, 72).

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03

    Schuldner der Branntweinsteuer

    Ein Erzeugnis wird, so der BFH (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFH/NV 2003, 279 ), dem Steueraussetzungsverfahren i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a RL Nr. 92/12) anzusehen ist.

    Es hat sich mithin um Beförderungen außerhalb des Verfahrens der Steueraussetzung gehandelt, die zur Entstehung der Verbrauchsteuer geführt haben (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, a.a.O.).

    Der BFH hat diese Frage im o.g. Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 zwar offengelassen.

  • FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 115/01

    Branntweinmonopolgesetz: Entstehung einer Branntweinsteuerschuld

  • BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01

    Zuwiderhandlung im Verfahren unter Steueraussetzung; Nichteintreffen der

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - 1 K 1048/15

    Entstehung der Energiesteuer bei Beförderung unter falscher Empfängerangabe im

  • FG Hamburg, 25.10.2007 - 4 K 155/07

    Dürfen Erzeugnisse aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 103/01

    Erhebungskompetenz bei Zuwiderhandlungen im Steueraussetzungsverfahren

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3835/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

  • BFH, 30.09.2010 - VII B 21/10

    Wirksames Steueraussetzungsverfahren bei beabsichtigter Ausfuhr - Grundsätzliche

  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 4 K 2938/11

    Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

  • FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06

    Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 1876/06

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Steuerschuldner

  • FG München, 29.01.2009 - 14 K 2229/06

    Spediteur als Entzieher von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren -

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 76/05

    Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 199/01

    Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 75/05

    Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

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